01. Juni 2017
Nach dem Bundestag hat am 12.5.2017 auch der Bundesrat dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz seine Zustimmung erteilt. Damit können insbesondere kleinere Betriebe und Handwerker in Kürze von den beschlossenen Erleichterungen profitieren.
Bereits im Juli 2015 wurde ein Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft gesetzt. Diesem ist nun der „Bürokratieabbau 2.0“ (Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie – BEG II) nachgefolgt.
Schnellüberblick
Ein kurzer Überblick über die für die Praxis wesentlichen Punkte, die im Gesetz enthalten sind:
- Wegfall der Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine
Für zugegangene Lieferscheine wird die Aufbewahrungsfrist künftig bereits mit dem Erhalt der Rechnung enden. Gleiches gilt für abgesandte Lieferscheine- deren Aufbewahrungszeit wird mit dem Versand der Rechnung ablaufen. Dies gilt allerdings nicht, wenn Lieferscheine im Einzelfall als Buchungsbelege herangezogen werden (§ 147 Abs. 3 Sätze 3 und 4 AO).Der Bundesrat sprach sich zunächst gegen diese Änderung aus. Da Lieferscheine oftmals Bestandteil einer Rechnung sind, müssten diese mit aufgewahrt werden; es ergäbe sich somit keine entlastende Wirkung. Zudem sind Lieferscheine eine gute Grundlage um einen Steuerbetrug bei Bargeschäften aufzudecken. Doch letztlich hat auch der Bundesrat hierzu seine Zustimmung erteilt
- Anhebung der Betragsgrenze für eine quartalsweise Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen von 4.000 auf 5.000 EUR
- Erhöhung des Schwellenwerts für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen von 150 auf 250 EUR
Für die Praxis von großer Relevanz wird die Anhebung der umsatzsteuerlichen Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen sein. Diese steigt von 150 auf 250 EUR an (§ 33 UStDV); im Gesetzentwurf war zunächst nur ein Wert mit 200 EUR vorgesehen. Diese Anpassung ist vor allem bei der Abrechnung von kleinen, häufig vorkommenden Barumsätzen von Vorteil, insbesondere im Handel mit Waren des täglichen Bedarfs.
- Vereinfachte Fälligkeitsregelung für Sozialversicherungsbeiträge
- Erhöhung zu den Aufzeichnungspflichten für GWG von 150 auf 250 EUR
- Erhöhter Grenzwert von 72 EUR Tageslohn für die Lohnsteuerpauschalierung
Ziel des Gesetzes ist es, bürokratische Hemmnisse und Verfahrensabläufe für Unternehmen abzubauen. Gedacht ist dabei an kleine Unternehmen. Die Entlastungen sollen sich auf ein Volumen von knapp 363 Mio. EUR belaufen