Sage Office Line & Sage 100 Produkt BlogÄnderung des § 10d EStG – Wegfall des teilweisen Verzichts auf Verlustverrechnung ab 2022

Die wirtschaftlichen Belastungen für die Unternehmen in Deutschland sind durch Pandemie und Krieg zum Ende des Jahres 2022 immer noch gravierend. Im Vierten Corona-Steuerhilfegesetz sollen besonders die erweiterte Verlustverrechnung sowie verlängerte Investitionsfristen für Investitionsabzugsbeträge die Liquidität der Betriebe stärken. Dabei soll das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz rasch greifen und unterstützen. Der Großteil der Maßnahmen besteht in der Fortführung der bislang bestehenden Maßnahmen, sodass diese nicht auslaufen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist allerdings die Abänderung des § 10d EStG. Unternehmen können Verluste bis zehn Millionen Euro mit Gewinnen früherer Jahre verrechnen, bei gemeinsamer Veranlagung 20 Millionen.

Folgende Punkte sind bei der Verlustverrechnung mit Vorjahresgewinnen zu beachten:

  • Veranlagungszeiträume bis 2021: Ein Verlustrücktrag ist nur ins Vorjahr möglich
  • Ab 2022 lassen sich Verluste mit Gewinnen der beiden unmittelbar vorausgehenden Jahre verrechnen
  • Verlustverrechnung ist auf maximal zehn Millionen beschränkt, bei gemeinsamer Veranlagung auf 20 Millionen
  • Ab 2024 sinken die zulässigen Höchstbeträge auf eine bzw. zwei Millionen Euro

Die Möglichkeiten der Verlustverrechnung

Nicht alle Maßnahmen im Vierten Corona-Steuerhilfegesetz stellen auch tatsächlich eine Erleichterung für Unternehmen dar. Wie oben geschrieben wird in § 10d EStG der Verlustrücktrag zwar auf zwei Jahre verlängert und von einer Million Euro auf zehn Millionen Euro erhöht, dafür entfällt aber der teilweise Verzicht auf den Verlustrücktrag, und zwar dauerhaft. Unternehmen, Solo-Selbstständige und Gesellschafter von Personengesellschaften sind ganz besonders von dieser Regelung betroffen.

Im Einzelnen bedeutet das:

Bis Ende 2023 wird die erweiterte Verlustverrechnung verlängert. Für den Verlustrücktrag wird der Höchstbetrag für die Jahre 2022 und 2023 auf zehn Millionen Euro bei Einzelveranlagung und 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung erhöht. Mit dem Jahr 2024 werden die Höchstbeträge nach jetzigem Gesetzesstand wieder eine Million Euro bei Einzelveranlagung und zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung betragen.

Ab dem Jahr 2022 wird der Verlustrücktrag dauerhaft auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Jahre ausgeweitet.

Das Wahlrecht von einem Verlustrücktrag auf Antrag ganz oder teilweise abzusehen gemäß § 10d Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG wird allerdings eingeschränkt. Für alle Verluste, die ab dem Jahr 2022 entstehen, gilt, dass Unternehmen nur noch ganz auf den Verlustrücktrag zugunsten des Verlustvortrags verzichten können. Ein teilweiser Verzicht ist nicht mehr möglich.

Für die Körperschaftsteuer gilt die Erweiterung des Verlustrücktrages ebenfalls.

Die Systematik der Verlustverrechnung und der Ermittlung der Einkünfte

Das verkürzte Schema zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist hilfreich, wenn man sich vor Augen führen will, wie die Verlustverrechnung funktioniert. Die verschiedenen Einkunftsarten (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung, Kapital usw.) werden aufsummiert. Diese ergeben zusammen den Gesamtbetrag der Einkünfte. Von diesem zieht man dann einen bestehenden Verlust nach § 10d EStG ab, um anschließend die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen. Bleibt das zu versteuernde Einkommen bereits vor Abzug der Sonderausgaben und/oder der außergewöhnlichen Belastungen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag oder sinkt sogar auf null, so können sowohl die Sonderausgaben als auch die außergewöhnlichen Belastungen ihre steuerliche Wirkung nicht mehr entfalten. Einen Vor- oder Rücktrag von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen gibt es nicht.

Die Folgen der Gesetzesänderung des § 10d EStG

Auch wenn im § 10d EStG nur ein Wort ersetzt wird (statt ‘teilweise’ nun ‘insgesamt’) hat das doch gravierende Auswirkungen. Betroffen sind alle natürlichen Personen, Unternehmen und Selbstständige, aber auch Gesellschafter von Personengesellschaften. Selbst für GmbHs und Aktiengesellschaften sind die Auswirkungen spürbar, wenn sie auch geringer ausfallen. Das Schema für die Einkommensermittlung weicht bei den zuletzt genannten ab und der Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ist für Kapitalgesellschaften nicht relevant.

Durch die Gesetzesänderung kann, wie bereits oben beschrieben, auf den Rücktrag des Verlustes nur noch vollständig verzichtet werden. Der Steuerpflichtige kann sich nun entweder für einen vollständigen Verlustrücktrag entscheiden oder dafür, den Verlust auf die kommenden Veranlagungszeiträume vollständig vorzutragen. Für jeden Unternehmer ist es sinnvoll, um schnell Liquidität zu erlangen, den Verlust auf vergangene Wirtschaftsjahre zurückzutragen, wenn in diesen hohe Gewinne erwirtschaftet und Steuern gezahlt wurden. Die Steuerrückzahlung bringt liquide Mittel ins Unternehmen. Nach der neuen Regelung wäre das bei einem vollständigen Verzicht nicht mehr möglich.

Weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen lassen sich vor- oder rücktragen. In dem Jahr, in dem sie anfallen, können sie bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Wer wirklich Steuern durch das Absetzen von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sparen will, muss mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte nach einem eventuellen Abzug eines Verlustes über dem Grundfreibetrag liegen.

Fehlt eine Veranlagung für das dem Verlust vorangegangene Wirtschaftsjahr oder dem noch davor liegenden Veranlagungszeitraum, so wird das Potenzial eines Verlustabzugs trotzdem nicht geschont. Im Klartext bedeutet das, erfolgt für einen Veranlagungszeitraum keine Veranlagung, so kann der in diesem Zeitraum eigentlich berücksichtigungsfähige Verlustabzug nicht in einem anderen Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden. Das war allerdings immer schon so. Wird auf den Verlustrücktrag gemäß § 10d Abs. 1 Satz 6 EStG verzichtet, so erfolgt für den Veranlagungszeitraum der Entstehung des Verlusts keine Minderung des auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.

Die Problematik für die Unternehmen

Nicht nur das Rücktragsvolumen dürfte für Unternehmen problematisch sein, auch der Rücktragungszeitraum von zwei Jahren ist mit Problemen für Unternehmen behaftet, die durch die Corona-Pandemie hohe Verluste erlitten haben. Zu bedenken ist, dass durch den Rücktragungszeitraum von zwei Jahren Verluste aus 2022 lediglich in die Jahre 2021 und 2020 zurückgetragen werden können. Das sind aber genau die Jahre, in denen viele Unternehmen sowieso schon durch die Pandemie belastet waren. Ob genug Gewinne in diesen Jahren für eine Verrechnung vorhanden sind, darf daher zumindest bezweifelt werden.

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