01. Dezember 2019
Zwei Wochen nach dem Bundestag stimmte am 08. November 2019 nun auch der Bundesrat dem dritten Bürokratieentlastungsgesetz zu. Die darin enthaltenen Maßnahmen sollen Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie der Verwaltung zu Gute kommen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hatte bereits im Mai 2019 ein Eckpunktepapier zum geplanten BEG III veröffentlicht. Ein Schwerpunkt ist die Entbürokratisierung des Steuerrechts.
Steuerrechtliche Erleichterungen
- Elektronische Steuerunterlagen
Die Finanzverwaltung hat das Recht, von einem Steuerpflichtigen bei einer Außenprüfung die Einsicht in die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems (z.B. Sage Rechnungswesen) erstellten Steuerdaten sowie die Nutzung dieses Datenverarbeitungssystems zu erhalten. Die Finanzverwaltung kann zudem die maschinelle Auswertung dieser Daten fordern oder einen Datenträger mit den gespeicherten Steuer- und Belegunterlagen (Sage DMS) verlangen. Diese Systeme mussten bei einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder einer Datenauslagerung über die 10-jährige Aufbewahrungsfrist aufrechterhalten werden. Künftig soll es ausreichen, wenn der Steuerpflichtige 5 Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung, einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält
- Neue Kleinunternehmergrenze
Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro auf 22.000 Euro Vorjahresumsatz
- Einführung eines elektronischen Datenspeichers für Kleinstarbeitgeber
- Vierteljährliche statt monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung für Gründer
Firmengründer können ihre Umsatzsteuervoranmeldungen zukünftig vierteljährlich, statt bisher monatlich abgeben, wenn die Umsatzsteuer 7.500 € nicht übersteigt. Diese Regelung gilt für die Besteuerungszeiträume 2021-2026.
- Steuerberaterprüfung
Personen, die über eine bestandene Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf verfügen oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen, sollen künftig nach 8 Jahren ihrer praktischen Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung als Bewerber zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden können. Bei geprüften Bilanzbuchhaltern und Steuerfachwirten, die ihre Prüfung erfolgreich abgelegt haben, soll der Zeitraum auf 6 Jahre verkürzt werden. Ein Beamter der Finanzverwaltung des gehobenen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter ist künftig als Bewerber zur Steuerberaterprüfung zuzulassen, wenn dieser mindestens 6 Jahre statt bisher 7 Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwerter Stellung praktisch tätig war. Die Reglung gilt für Prüfungen, die nach dem 31.12.2020 beginnen.
- Digitaler Meldeschein im Beherbergungsgewerbe
Aktuell müssen Gäste in einem Beherbergungsbetrieb einen papiergebundenen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Die Meldescheine sind für ein Jahr aufzubewahren und danach zu vernichten. Es wird ein digitales elektronisches Meldeverfahren eingeführt, bei dem die eigenhändige Unterschrift durch andere, sichere Verfahren ersetzt wird
Änderungen im Bereich Human Ressources
- Elektronische Krankmeldung
Zukünftig sollen die Krankenkassen den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers sowie über den Zeitpunkt des Ausfalls der Entgeltfortzahlung informieren
- Gruppenunfallversicherung
Bisher kann der Arbeitsgeber die Beiträge zur Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschalsteuersatz von 20% erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 62 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Zukünftig steigt dieser auf 100 €
- Betriebliche Gesundheitsförderung
Damit Arbeitgeber zukünftig einen erweiterten Spielraum erhalten, ihren Mitarbeitern spezielle Gesundheitsleistungen anbieten oder spezielle Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen leisten zu können, wird der Freibetrag von 500 auf 600 € pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben. (Regelung gibt erst am 01.01.2021)
- Lohnsteuerpauschalierung
Eine Pauschalisierung der Lohnsteuer mit 25% des Arbeitslohns soll bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zukünftig zulässig sein, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 120 € nicht übersteigt. Außerdem soll der pauschalisierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn von 12 auf 15 € erhöht werden
- Textform für Teilzeitbefristungsgesetz
Einführung der Textform anstelle der Schriftform für Anträge und Mitteilungen nach dem Teilzeitbefristungsgesetz
- Bürokratieabbau für Anbieter von Altersvorsorgeverträgen
Verschlankungen der Bescheinigungs- und Informationspflicht für Anbieter von Altersvorsorgeverträgen gegenüber dem Steuerpflichtigen
Nicht umgesetzte Erleichterungen
Im ersten Referentenentwurf für das BEG III waren weiterführende steuerrechtliche Erleichterungen enthalten, die nun doch nicht im neuen Gesetz enthalten sind. Möglicherweise fließen diese in ein anders Gesetzgebungsverfahren ein.
- Verkürzung der Aufbewahrungsfristen von Steuer- und Handelsbriefen von 10 auf 8 Jahre (z.B. Rechnungen)
- Verkürzung der AfA-Dauer für digitale Innovationsgüter (z.B. Anwendungssoftware)
- Anhebung der Umsatzgrenze der Ist-Besteuerung auf 600 Tsd. € zur Harmonisierung mit der Buchführungsgrenze der AO
- Anhebung der GWG-Grenze auf 1 Tsd. € und Abschaffung der Sammelposten
- Einführung eines Verrechnungsmodells bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer
- Einführung einer objekt-/sachbezogenen Freigrenze für betriebliche Geschenkeaufwendungen
- Harmonisierung der Meldefristen der zusammenfassenden Meldung und der UStVA
Die nächsten Schritte
Das Gesetz wird über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten vorgelegt. Seine Unterzeichnung erfolgt übrigens noch traditionell handschriftlich. Anschließend kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden – das immerhin schon seit einiger Zeit elektronisch erscheint. Zum 1. Januar 2020 soll das Gesetz in Kraft treten.