01. September 2022
Erst zum 01.01.2019 ist das Verpackungsgesetz in Kraft getreten. Inzwischen wurde es aber bereits sehr umfangreich novelliert, sodass sich jeder Händler einen Überblick verschaffen sollte, um den Pflichten, die sich daraus ergeben, auch nachkommen zu können. Einige neue Regelungen des Verpackungsgesetzes sind bereits im Jahr 2021 und zum 01.01.2022 in Kraft getreten. Weitaus umfangreichere treten zum 01. Juli 2022 in Kraft. Ziel des Verpackungsgesetzes im Allgemeinen ist es, die lückenlose Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Dafür sollen Kontroll- und Registrierungspflichten sorgen. Verschärft werden die Vorgaben für die sogenannten Transportverpackungen.
Die Änderungen im Verpackungsgesetz zum 01. Juli 2022 im Überblick
Wesentlich geändert wurden im Verpackungsgesetz die Kontrollpflichten für die Fulfillment-Dienstleister. Insbesondere betrifft das die Einhaltung der Registrierungs- und Lizenzierungspflicht der Auftraggeber, die sich auf den Händler auswirkt. Eine Registrierungspflicht besteht nun auch für Serviceverpackungen. Ganz allgemein gibt es eine Registrierungspflicht für jede Art und Form von Verpackungen. Neu sind die Kontrollpflichten auf Online-Marktplätzen in Bezug auf Lizenzierungs- und Registrierungspflichten. Wer als Händler gegen die neu auferlegten Pflichten des Verpackungsgesetzes verstößt, muss mit der Sperrung seines Verkaufskontos auf Online-Marktplätzen wie Amazon, eBay oder Etsy rechnen. Alternativ können auch hohe Geldbußen verhängt werden.
Pflichten von Fulfillment-Dienstleister ab 01. Juli 2022
Im § 3 Abs. 14 c VerpackG ist neu definiert, wer ein Fulfillment-Dienstleister ist. Mindestens zwei der nachfolgenden Dienstleistungen muss dieser anbieten:
Allerdings besitzt ein Fulfillment-Dienstleister im Gegensatz zu einem Dropshipping-Dienstleister nicht das Eigentumsrecht an der Ware. Paketzustell- oder Postdienstleister gehören nicht zu dieser Gruppe.
Mit dem 01. Juli 2022 unterliegen Fulfillment-Dienstleister neuen Unterlassungs- und Kontrollpflichten. Geregelt sind diese in § 7 Abs. 7 VerpackG. Fulfillment-Dienstleister dürfen demnach ihre Dienstleistungen in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbringen, wenn sich der Hersteller dieser Verpackungen nicht am System beteiligt hat. Verpackt der Fulfillment-Dienstleister die Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, so ist der Vertreiber der Waren in Bezug zur Versandverpackung als Hersteller anzusehen. Damit müssen sich Händler, die sich eines Fulfillment-Dienstleisters bedienen, am dualen System beteiligen. Passiert das nicht, wird der Fulfillment-Dienstleister seine Dienstleistung verweigern müssen, um sich nicht dem Risiko eines Bußgeldes auszusetzen.
Ist der Hersteller der Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, darf der Fulfillment-Dienstleister seine Leistungen nicht erbringen. (§ 9 Abs. 5 S. 3 VerpackG) Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind nach § 3 Abs. 8 VerpackG alle mit Ware befüllten Verkaufs- und Umverpackungen, die nach ihrem Gebrauch beim privaten Endverbraucher als Müll anfallen. (etwa Papierkartons mit farbigen Produktbildern) Der Fulfillment-Dienstleister muss also kontrollieren, ob die Verpackungen gesetzeskonform lizenziert wurden und die Hersteller ordnungsgemäß bei der Stiftung Zentrale Stelle für Verpackungsregister registriert sind.
Wie erfolgt die Registrierung im Verpackungsregister?
LUCID ist der Name des Verpackungsregisters. Die Registrierung dort ist kostenlos. Zuständig ist die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister. Während des Registrierungsprozesses werden die Verpackungsarten der Kategorie ‘Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht’ und ‘Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht’ jeweils gesondert aufgeführt. Alle für die Registrierung benötigten Informationen können auf der Website der Stiftung abgerufen werden.
Mit welchen Strafen ist bei Verstoß zu rechnen?
Wer als Fulfillment-Dienstleister fahrlässig oder vorsätzlich gegen das Verpackungsgesetz verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Es ist gemäß § 36 Abs. 2 VerpackG mit Geldbußen von bis zu 100.000 Euro zu rechnen. Darüber hinaus kann es auch zu Abmahnungen kommen oder zu Ansprüchen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch die Konkurrenz.
Für Serviceverpackungen ist die Registrierungspflicht neu
Eine Serviceverpackung ist nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a VerpackG eine Unterform der Verkaufsverpackung. Dazu zählt das Papier oder die Folie für einen Blumenstrauß im Blumenladen, aber auch der Papp- oder Plastikbecher, in denen ein Eisladen sein Eis verkauft. Betroffen sind auch die Tüte beim Bäcker, alle To-Go-Verpackungen und die Tüte im Obst- und Gemüseladen. Alle Händler, die diese Verpackungen nutzen, sind deshalb ab 01. Juli 2022 von dem neuen Verpackungsgesetz betroffen.
Vertreiber von befüllten Serviceverpackungen müssen ab dem 01. Juli 2022 als ‘Hersteller von mit Waren befüllten Verpackungen’ bei der zuständigen Stiftung registriert sein. (§ 9 Abs. 1 S. 1 VerpackG) Hersteller ist derjenige Vertreiber, der die Verpackung erstmals in den Verkehr bringt. Geregelt in § 3 Abs. 14 S. 1 VerpackG. Die Strafen, die bei Verstoß drohen, sind identisch mit denen der Fulfillment-Dienstleister.
Erweiterte Herstellerregistrierung ab 01. Juli 2022
Mit dem 01.07.2022 wird die Registrierungspflicht für Hersteller von Verpackungen neu geregelt. Der § 9 Abs. 1 S. 1 VerpackG bestimmt: ‘Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen’. Das gilt unabhängig davon, um welche Art von Verpackung es sich handelt. (systembeteiligungs- oder lizenzierungspflichtig)
Ab dem 01. Juli 2022 besteht für Hersteller von Verpackungen, die sich nicht ordnungsgemäß registriert haben, daher ein Vertriebsverbot.