01. März 2024
Häufig verwenden Unternehmen das Bild- oder Videomaterial von ihren eigenen Mitarbeitern in sozialen Medien oder auf der eigenen Homepage. Was muss hier beachtet werden, damit der Datenschutz nicht verletzt wird?
Als Grundlage gilt das Recht am eigenen Bild (KUG) sowie die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Ist auf den Bildern / Videos ein/e MitarbeiterIn erkennbar, ist eine vorherige freiwillige Einwilligung erforderlich. Eine Einwilligung im Arbeitsverhältnis kann nur dann freiwillig sein, wenn der Arbeitnehmer eine Wahl hat und ihm/ihr keine Konsequenzen drohen, falls er/sie die Einwilligung verweigert.
Egal, ob Fotos oder Videos von Mitarbeitern: wenn der Arbeitgeber die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen bei einer Veröffentlichung nicht einhält, droht eine Schadensersatzklage. Bei der Bemessung des immateriellen Schadensersatzes durch das Gericht sind alle Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Zudem muss berücksichtigt werden, dass ein tatsächlicher und wirksamer rechtlicher Schutz der aus den DSGVO hergeleiteten Rechte gewährleistet ist.