01. Juli 2021
Unternehmen, die im grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Versandhandel („Fernverkauf”) tätig sind, d.h. Waren an private EU-Abnehmer (Nichtunternehmer) mit Sitz im EU-Ausland liefern und dorthin transportieren (sog. B2C-Geschäft), können ab dem 01.07.2021 eine Vereinfachung beim Meldeverfahren in Anspruch nehmen.
Falls Sie bisher als Onlinehändler solche Geschäfte an private Abnehmer in der EU erbringen, ergeben sich wichtige Änderungen: Es wird keine Lieferschwelle in der bisher bekannten Höhe mehr geben und es tritt eine One-Stop-Shop-Regelung (OSS) in Kraft.
Durch EU-Beschlüsse wurde eine grundlegende Reform des EU-Mehrwertsteuerrechts vereinbart und mit dem Jahressteuergesetz 2020 in nationales Gesetz übernommen („2 Stufe des Digitalpaketes“).
Dadurch ergeben sich zwei bedeutende Änderungen für Sie:
- Nach dem bisherigen Verfahren mussten sie sich als Händler nach Überschreiten von Lieferschwellen im jeweiligen EU-Staat registrieren, Umsatzsteuererklärungen abgeben und im Bestimmungsland Umsatzsteuer abführen. Ab Juli 2021 wird es keine länderspezifischen Lieferschwellen in der bekannten Höhe mehr geben. Für alle Mitgliedstaaten wird eine einheitliche Bagatellgrenze von 10.000 EUR geschaffen. Diese Grenze wird nicht pro Land gelten, sondern für die Summe aller unter diese Regelungen fallenden Umsätze. Bei Überschreiten der Umsatzschwelle von 10.000,00 Euro im gesamten EU-Ausland muss auf der Rechnung der Steuersatz des EU-Lands (Empfängerlands) ausgewiesen sein.
- Sobald die Umsatzschwelle überschritten wird, besteht grundsätzlich eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht im EU-Ausland, wenn das Wahlrecht des besonderen Besteuerungsverfahrens nicht in Anspruch genommen wird. Onlinehändler können künftig die Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Transaktionen über einen sogenannten One-Stop-Shop in ihrem Heimatland abwickeln. Während sich bei der bisherigen Versandhandelsregelung der leistende Unternehmer in dem jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat auch unmittelbar registrieren und besteuern lassen musste, kann der Unternehmer die Besteuerungsverpflichtungen, die sich aus innergemeinschaftlichen Fernverkäufen ergeben, über ein nationales elektronisches Portal abwickeln – ohne eine Registrierung im jeweiligen Bestimmungsland. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern mit der Umsetzung des Meldeportals beauftragt worden. Die betroffenen Umsätze sind im Rahmen einer Quartalsanmeldung innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr), elektronisch an das BZSt zu melden.
Zur Umsetzung in der Office Line Version 7.1, der Sage 100 Version 8.1 und 9.02 lesen Sie bitte das Dokument in der Wissensdatenbank 210229.