01. Juni 2023
Fehlerhafte Angaben auf Rechnungen führen immer zu der Frage, was nun zu tun sei.
Ärgerlich sind sie in jedem Fall, verzögern Fehler doch häufig die Zahlung der Rechnung. Sind auf der Rechnung fehlerhafte Umsatzsteuerangaben zu finden, so führt das zu steuerrechtlichen Konsequenzen. Die Berichtigung der falschen Umsatzsteuer muss den formalen Vorgaben genügen. Der Europäische Gerichtshof hat im Hinblick auf die Rückwirkung korrigierter Rechnungen ebenfalls Vorgaben auferlegt, die es zu berücksichtigen gilt.
Im Wesentlichen gibt es 5 Fälle, in denen die Umsatzsteuer falsch ausgewiesen wird:
Alle diese Möglichkeiten haben ganz unterschiedliche Auswirkungen auf die Steuerpflicht des Ausstellers und des Empfängers der Rechnung, wenn dieser Unternehmer und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist:
Wurde die Umsatzsteuer zu hoch ausgewiesen, so ist der Aussteller der Rechnung verpflichtet, diese an das Finanzamt abzuführen. Der Empfänger der Rechnung darf allerdings nur den Vorsteuerbetrag geltend machen, der sich aus dem korrekten Steuersatz ergeben würde.
Ist die Umsatzsteuer zu niedrig ausgewiesen worden, so schuldet der Aussteller der Rechnung die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer und nicht den auf der Rechnung fälschlicherweise ausgewiesenen Betrag. Der Empfänger der Rechnung darf jedoch nur den Betrag als Vorsteuer geltend machen, der auf der Rechnung angegeben ist, also den geringeren Betrag. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die nicht entrichtete Steuerschuld nach § 233a AO zu verzinsen.
Wurde fälschlicherweise für steuerfreie Umsätze Umsatzsteuer ausgewiesen, so gilt das Gleiche wie bei einer zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer. Der Aussteller der Rechnung schuldet die ausgewiesene Umsatzsteuer. Der Empfänger der Rechnung darf den Vorsteuerbetrag nicht in Abzug bringen.
Auch ein Kleinunternehmer oder eine Privatperson schulden den Umsatzsteuerbetrag, wenn dieser unrichtig auf der Rechnung ausgewiesen wurde.