Sage Office Line & Sage 100 Produkt BlogFalsch ausgewiesene Umsatzsteuer – Gründe und Auswirkungen

Fehlerhafte Angaben auf Rechnungen führen immer zu der Frage, was nun zu tun sei.

Ärgerlich sind sie in jedem Fall, verzögern Fehler doch häufig die Zahlung der Rechnung. Sind auf der Rechnung fehlerhafte Umsatzsteuerangaben zu finden, so führt das zu steuerrechtlichen Konsequenzen. Die Berichtigung der falschen Umsatzsteuer muss den formalen Vorgaben genügen. Der Europäische Gerichtshof hat im Hinblick auf die Rückwirkung korrigierter Rechnungen ebenfalls Vorgaben auferlegt, die es zu berücksichtigen gilt.

Möglichkeiten falsch ausgewiesener Umsatzsteuer

Im Wesentlichen gibt es 5 Fälle, in denen die Umsatzsteuer falsch ausgewiesen wird:

  1. Wurde etwa bei einer Rechnung über Lebensmittel die Umsatzsteuer mit 19 Prozent ausgewiesen, tatsächlich beträgt sie aber 7 Prozent, so ist sie zu hoch ausgewiesen.
  2. Wird auf einer Restaurantrechnung der Umsatzsteuerbetrag für Getränke mit 7 Prozent ausgewiesen, statt mit 19 Prozent, so ist der Umsatzsteuerbetrag zu niedrig angegeben.
  3. Handelt es sich auf der Rechnung um eine steuerfreie Leistung, wie etwa bei ärztlichen Leistungen und wird Umsatzsteuer ausgewiesen, ist das falsch.
  4. Handelt es sich beim Ersteller der Rechnung um einen Kleinunternehmer nach § 19 UStG oder eine Privatperson, so darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, da diese von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind.
  5. Wird der richtige Steuersatz auf der Rechnung angegeben, der Steuerbetrag aber falsch berechnet und auf der Rechnung ausgewiesen, so muss auch das korrigiert werden.

Auswirkung auf die Steuerpflicht

Alle diese Möglichkeiten haben ganz unterschiedliche Auswirkungen auf die Steuerpflicht des Ausstellers und des Empfängers der Rechnung, wenn dieser Unternehmer und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist:

Wurde die Umsatzsteuer zu hoch ausgewiesen, so ist der Aussteller der Rechnung verpflichtet, diese an das Finanzamt abzuführen. Der Empfänger der Rechnung darf allerdings nur den Vorsteuerbetrag geltend machen, der sich aus dem korrekten Steuersatz ergeben würde.

Ist die Umsatzsteuer zu niedrig ausgewiesen worden, so schuldet der Aussteller der Rechnung die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer und nicht den auf der Rechnung fälschlicherweise ausgewiesenen Betrag. Der Empfänger der Rechnung darf jedoch nur den Betrag als Vorsteuer geltend machen, der auf der Rechnung angegeben ist, also den geringeren Betrag. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die nicht entrichtete Steuerschuld nach § 233a AO zu verzinsen.

Wurde fälschlicherweise für steuerfreie Umsätze Umsatzsteuer ausgewiesen, so gilt das Gleiche wie bei einer zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer. Der Aussteller der Rechnung schuldet die ausgewiesene Umsatzsteuer. Der Empfänger der Rechnung darf den Vorsteuerbetrag nicht in Abzug bringen.

Auch ein Kleinunternehmer oder eine Privatperson schulden den Umsatzsteuerbetrag, wenn dieser unrichtig auf der Rechnung ausgewiesen wurde.

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