01. Februar 2023
Gemäß § 14 c UStG wird zwischen einem unrichtigen und unberechtigten Steuerausweis unterschieden. Wurde die Umsatzsteuer unrichtig ausgewiesen, also zu hoch, zu niedrig oder bei steuerfreien Umsätzen, so kann der Aussteller der Rechnung die Rechnung korrigieren.
Eine Berichtigung der Rechnung kann auch für andere falsche oder fehlerhafte Angaben auf der Rechnung vorgenommen werden. Der Rechnungsempfänger darf keine Korrektur vornehmen. Wurde die Umsatzsteuer zu niedrig ausgewiesen, muss der Aussteller der Rechnung mit der Rechnungsberichtigung den Differenzbetrag nachzahlen. Für den Empfänger der Rechnung gilt, dass er den Vorsteuerabzug in gesetzlicher Höhe vornehmen kann. Auch für den Kleinunternehmer und die Privatperson gilt, dass nach der Rechnungskorrektur, die zu viel gezahlte Umsatzsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung verrechnet werden kann.
Erfolgte der Steuerausweis unberechtigt und hat der Ersteller der Rechnung die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer bereits an das Finanzamt abgeführt, so gibt § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG vor, dass vor der Rechnungsberichtigung die ‘Gefährdung des Steueraufkommens’ beseitigt werden muss. Das ist dann der Fall, wenn der Empfänger der Rechnung den Vorsteuerabzug nicht vorgenommen hat oder im Falle, dass er das doch getan hat, die geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt wurde.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass einer Rechnungsberichtigung in Bezug auf eine notwendige Angabe eine Rückwirkung zukommen kann. Der BFH hat dieses Urteil in die deutsche Rechtsprechung übernommen. Damit wirkt der Storno einer fehlerhaften Rechnung und die Korrektur derselben auf den ursprünglichen Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung zurück.
Mindestangaben wie der Name und die Adresse des Leistungsempfängers und -erbringers, die Beschreibung der Leistung, der Betrag und die Umsatzsteuer müssen aber auf der Rechnung vorhanden sein. Ob sich die Rechnungsberichtigung vorteilhaft oder nachteilig auswirkt, ist dabei unerheblich.
Erfolgt die Abrechnung vonseiten des Auftraggebers über eine Gutschrift, so gilt es einige Besonderheiten zu beachten. Die Gutschrift ist einer Rechnung gleichgestellt. Auch in Gutschriften kann die Umsatzsteuer falsch ausgewiesen sein.
Wer eine Gutschrift von seinem Auftraggeber erhält, sollte zwingend darauf achten, dass die Umsatzsteuer nicht unberechtigt ausgewiesen wurde. Das gilt insbesondere für Kleinunternehmer, denn dieser würde den Umsatzsteuerbetrag sonst schulden, wenn er der Gutschrift nicht widerspricht.