01. Mai 2025
Geschenke im betrieblichen Zusammenhang können an Geschäftspartner und/oder das Personal erfolgen. Insbesondere bei der steuerrechtlichen Betrachtung bestehen Konsequenzen bei der Umsatzsteuer bzw. beim Vorsteuerabzug.
Geschenke im steuerrechtlichen Sinne setzen eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten voraus. Die Unentgeltlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist. Sie wird jedoch nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass mit der Zuwendung der Zweck verfolgt wird, Geschäftsbeziehungen zu sichern oder zu verbessern oder für ein Erzeugnis zu werben. Ein Geschenk ist danach regelmäßig anzunehmen, wenn ein Steuerpflichtiger einem Geschäftsfreund oder Arbeitnehmer ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers eine Bar- oder Sachzuwendung zukommen lässt.
Keine Geschenke sind beispielsweise:
Worauf Sie achten sollten:
Übersicht
Wert | Vorsteuerabzug | Umsatzsteuer | Bemerkung |
Bis 50 € (netto, wenn Vorsteuerabzug möglich; sonst brutto; pro Gesprächspartner und Jahr) |
JA | NEIN | |
Über 50 € Geschenke extra für Schenkung erworben |
NEIN | NEIN | Schenkung ist nicht steuerbarer Umsatz |
Über 50 € Geschenk war „Umlaufvermögen“ |
JA (vorher) | NEIN, aber Vorsteuerberichtung | Schenkung ist nicht steuerbarer Umsatz |
Über 50 € Geschenk war “Anlagevermögen“ |
JA | JA, unentgeltliche Wertabgabe | Umsatzsteuerpflichter Umsatz |
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