01. Januar 2020
Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, Waren aus dem Unternehmen zu entnehmen, um diese für den privaten Verbrauch zu nutzen. Der Wert der Entnahmen muss dabei ermittelt und bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden. Wie die Entnahme bewertet wird, zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag.
Unternehmen, die z.B. eine Gastwirtschaft, Fleischerei, Bäckerei oder einen Lebensmittelhandel betreiben, entnehmen von Zeit zu Zeit Waren aus dem Betrieb für private Zwecke. Steuerrechtlich liegen dann Sachentnahmen vor, die als Eigenverbrauch oder unentgeltliche Wertabgabe bezeichnet werden.
Die Entnahme der Ware führt zu einer Betriebseinnahme, die bei der Gewinnermittlung den jeweiligen Gewinn erhöht. Durch diesen Buchungsvorgang wird der vorherige Betriebsausgabenabzug beim Wareneinkauf kompensiert. Ebenfalls muss dieser bei der Ermittlung die Umsatzsteuer berücksichtigt werden. Die Entnahmen werden dann entweder mit 7% oder mit 19% Umsatzsteuer besteuert. Die Belastung kompensiert den Vorsteuerabzug beim Wareneinkauf.
Wie werden die Sachentnahmen ermittelt?
Grundsätzlich können Unternehmen ihre vorgenommenen Entnahmen einzeln aufführen und so den Wert ermitteln. Dieses Verfahren ist allerdings sehr aufwendig und für viele daher nicht praktikabel.
Daher gibt der Gesetzgeber „Pauschalbeträge“ vor. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) gibt für diese Zwecke jedes Jahr neue Werte heraus, die bei der Berechnung genutzt werden können. Bei diesen Pauschalbeträgen wird zwischen Entnahmen zu 7% und 19% Umsatzsteuer unterschieden.
Besonderheiten bei den Pauschalbeträgen
Da es sich um pauschale Beträge handelt, dürfen beim Ansatz keine weiteren Zu- und Abschläge berücksichtiget werden, d.h. dass z.B. die persönlichen Essgewohnheiten keine Rolle spielen. Zeiten für Krankheit und Urlaub bleiben außen vor.
Unterhält der Unternehmer einen gemischten Betrieb (z.B. Bäckerei mit Lebensmittelverkauf), müssen nicht für beide Sparten die Beträge berücksichtigt werden. In solchen Fällen wird der höhere Pauschalbetrag gebucht.
Die Pauschalbeträge sind immer ein Jahreswert, der für eine Person gilt. Gehören zum Haushalt des Unternehmens mehrere Personen, müssen Jahreswerte demnach für alle Personen berücksichtigt werden. Sollen die Beträge immer je Monat erfasst werden, muss der Betrag durch zwölf geteilt werden.
Besonderheit bei Kindern
Gewerbezweig | Steuersatz 7% | Steuersatz 19% | Summe |
Bäckerei | 1.211 € | 404 € | 1.615 € |
Fleischerei/Metzgerei | 886 € | 860 € | 1.746 € |
Gaststätten aller Art | |||
a) mit Abgabe von kalten Speisen | 1.129 € | 1.081 € | 2.201 € |
b) mit Abgabe von kalten u. warmen Speisen | 1.680 € | 1.758 € | 3.438 € |
Getränkeeinzelhandel | 105 € | 300 € | 405 € |
Café und Konditorei | 1.172 € | 638 € | 1.810 € |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren, Eier | 586 € | 79 € | 665 € |
Nahrungs- und Genussmittel | 1.133 € | 678 € | 1.811 € |
Obst, Gemüse, Südfrüchte, Kartoffeln | 274 € | 235 € | 509 € |