Sage Office Line & Sage 100 Produkt BlogRechnungen nicht rückwirkend korrigierbar

Unter bestimmten Voraussetzungen können fehlerhafte Rechnungen auch rückwirkend berichtigt werden. Doch Vorsicht: Das gilt nicht immer. Bestimmte Formvoraussetzungen müssen Sie zwingend einhalten.

Die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Der Beleg muss etliche festgelegte Voraussetzungen erfüllen, dazu zählen der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers. Fehlen diese Angaben, scheidet eine rückwirkende Rechnungsberichtigung aus. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 23.03.2017, Az.:1 K3704/15). Vorausgegangen war die Klage eines Unternehmers, der nach einer Betriebsprüfung den vom Prüfer gestrichenen Vorsteuerabzug wieder zurückholen wollte.

Der Fall

Der Fall war nicht gewöhnlich: Der Unternehmer kaufte Waren bei einer GmbH unter drei verschiedenen Kundennummern ein. Unter seiner ersten Kundennummer erhielt der Unternehmer ordnungsgemäße Rechnungen, in denen er als Rechnungsempfänger genannt war. Bei den beiden anderen Kundennummern war kein detaillierter Rechnungsempfänger aufgeführt. Hier wiesen die Rechnungen im Adressfeld jeweils allgemeine Angaben auf: „Barverkauf“ bzw. „Ladeliste Name Sitz GmbH“.

Eindeutig, leicht nachvollziehbare Adresse ist unerlässlich

Während der Betriebsprüfung monierte der Prüfer die Belege, behandelte sie als unvollständig und strich die geltend gemachten Vorsteuerbeträge. Vergeblich versuchte der Unternehmer den Vorsteuerabzug zu retten. Er legte beim Finanzamt erfolglos Einspruch gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide ein, und auch seine folgende Klage beim Finanzgericht verpuffte.

Die Entscheidung

Die Richter urteilten: Die Pflicht zur Angabe des Leistungsempfängers in einer Rechnung verfolgt das Ziel, sicherzustellen, dass der Vorsteuerabzug nur vom Rechnungsinhaber geltend gemacht wird und der Empfänger vom Fiskus ohne Weiteres ermittelt werden kann. Hierfür ist eine Bezeichnung notwendig, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers ermöglicht. Fehlt die Angabe des Leistungsempfängers, kann aus dem Beleg kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden.

Das Finanzgericht stellt klar, dass nach diesen Maßstäben keine ordnungsgemäße Rechnung vorlag. Neben dem Leistungsempfänger fehlte auch eine vollständige Anschrift. Zugleich stellten die Richter fest, in welchen Fällen eine zunächst fehlerhafte Rechnung nachträglich berichtigt werden kann und so der Vorsteuerabzug auch rückwirkend möglich ist. Danach ist ein Dokument eine Rechnung und somit berichtigungsfähig, wenn darin Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten sind.

Keine Rückwirkung – hohe Zinszahlungen

Entscheidung ist hier, dass diese Angabe nicht unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind. Fehlt dagegen eine notwendige Angabe, scheidet eine rückwirkende Rechnungsberichtigung aus. In diesem Fall führt eine Korrektur bestenfalls zu einer neuen, erstmalig erteilten Rechnung. Der gravierende Unterschied: eine zulässige rückwirkende Berichtigung wertet das Finanzamt so, als wäre die Rechnung von Anfang an ordnungsgemäß. Der Vorsteuerabzug gilt ab diesem zurückliegenden Zeitpunkt.

Ist eine nachträgliche Korrektur dagegen unzulässig, fallen bis zum aktuellen Berichtigungszeitraum Zinsen an – stolze 6 % pro Jahr.

Pflichtangaben für eine ordnungsgemäße Rechnung (§ 14 UStG)

  1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  2. Steuer-/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  3. Rechnungsdatum
  4. fortlaufende Rechnungsnummer
  5. Menge und handelsübliche Bezeichnung
  6. Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
  7. Entgelt und Steuerbetrag
  8. Steuersatz und Steuerbetrag
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