01. Februar 2022
Ab 01.01.2022 treten steuerrechtliche Änderungen in Kraft, die sich aus gesetzlichen Anpassungen bzw. Änderungen an Richtlinien der Bundesbehörden ergeben.
Darüber hinaus hat der neue Finanzminister massive Steuerentlastungen angekündigt. Bereits durch die Corona Pandemie geschaffene Hilfsmaßnahmen sollen erweitert werden, damit die Wirtschaft entlastet wird. So sollen Verluste der Jahre 2022 und 2023 mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnet werden können.
E-Rechnung wird in 3 weiteren Bundesländern Pflicht
Ab 01.01.2022 tritt in den Bundesländern Baden-Württemberg, Hamburg und Saarland die Verpflichtung ein, dass Rechnungen an die öffentliche Verwaltung den Vorgaben der EU-Richtlinie 2014/55 entsprechen müssen.
Die Richtlinie gibt ein technisches Format für die übermittelten Daten vor. Diese Vorgaben lassen sich mit den beiden Standards »XRechnung« und »ZUGFeRD« (ab Version 2.0) erfüllen.
Für Auftragnehmer des Bundes sowie bei der Verwaltung in Bremen gilt die E-Rechnungspflicht bereits seit 11/2020. Mecklenburg-Vorpommern plant die Umsetzung für 2023 und das Land Hessen für 2024.
Der Trend zur E-Rechnung nimmt immer mehr zu. Gerade der Jahresanfang ist es die beste Zeit, um über eine Umstellung nachzudenken.
Verminderte Umsatzsteuersätze in der Gastronomie
Die in erheblichen Maßen betroffenen Betriebe der Bewirtungsbranche müssen auch im Jahr 2022 nicht mit einer Änderung der reduzierten Mehrwertsteuersätze für zubereitete Speisen rechnen. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Speisen, egal ob diese vor Ort oder außer Haus verzehrt werden, bleibt bis zum 31.12.2022 erhalten.
Zeitraum | 01.01.2021 – 31.12.2022 | ab 01.01.2023 |
Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle | 7 % | 19 % |
Speisen Außerhausgeschäft (Imbiss/Lieferung/Abholung) |
7 % | 7 % |
Getränke (Grundsatz) | 19 % | 19 % |
Nachzahlungszinsen – es muss nachgebessert werden
Wird die Zahlung des Steuerbescheids zu lange hinausgezögert, muss der Steuerpflichtige bei einer Steuernachzahlung zusätzliche Zinsen zahlen.
Der Zinssatz von 6 Prozent p.a. wurde vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft und gekippt. Da seit etlichen Jahren die marktüblichen Zinsen nahe Null bzw. sogar im Negativbereich liegen, stellt dies laut der Richter einen Zinswucher dar, den die neue Bundesregierung schnellstens nachbessern sollte. Bis Ende Juli 2022 muss, statt der bisherigen Zinsen von 6 Prozent pro Jahr, ein deutlich niedrigerer Zinssatz gesetzlich beschlossen werden.
Kleiner Wermutstropfen: Der niedrigere Zinssatz gilt auch für Erstattungszinsen, denn wer eine Steuererstattung erhält, bekommt ebenfalls entsprechende Zinsen …
Nachfolgende Info vielleicht in einem Kasten oder so darstellen:
Bedingt durch die Pandemie wurden die Fristen zur Abgabe der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen verlängert. Dies betrifft insbesondere die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020.
Zeitgleich wurde für die Berechnung von Zinsen (15-monatige zinsfreie Karenzzeit) der Besteuerungszeitraum 2019 um 6 Monate und 2020 um 3 Monate verlängert. Das bedeutet, dass die Vollverzinsung für 2019 erst am 01.10.2021 und für 2020 am 01.07.2022 beginnen wird.
Anpassungen bei den Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer
Eine Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder hat in Bezug auf die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG folgendes Ergebnis gebracht:
Erlangt das Finanzamt Kenntnis darüber, dass sich die Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrages für den laufenden Erhebungszeitraum geändert haben, so kann die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlung veranlasst werden.
Ganz besonders gilt das für Steuerpflichtige, für die das Finanzamt bereits die Vorauszahlungen für die Körperschafts- und Einkommenssteuer angepasst hat. Geregelt in R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR.
Steuerpflichtige, die unmittelbar und in nicht unerheblichem Maße negativ wirtschaftlich betroffen sind und dies auch nachweisen können, sollten daher bis zum 30. Juni 2022 einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Gewerbsteuervorauszahlung für die Jahre 2021 und 2022 stellen. Für die Prüfung der Voraussetzungen gelten keine strengen Anforderungen.
Abzulehnen sind diese Anträge nicht, weil die Steuerpflichtigen den ihnen entstandenen Schaden nicht im Einzelnen wertmäßig nachweisen können.
Sobald das Finanzamt die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für den Zweck der Vorauszahlung festgesetzt hat, ist die zuständige Gemeinde für die Festsetzung der Vorauszahlung der Gewerbesteuer daran gebunden. (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG) Für Stundungs- und Erlassanträge gilt, dass diese an die zuständige Gemeinde zu richten sind. Das Finanzamt wird nur dann angerufen, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht an die Gemeinde übertragen wurde.
Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter
In einer Plenarsitzung am 17. Dezember 2021 beschäftigte sich der Bundesrat mit der aufgrund der Corona-Pandemie bundesweit eingeführten, degressiven Abschreibung.
Diese Abschreibungsform kann beim Kauf von Gegenständen des betrieblichen (beweglichen) Anlagevermögens mit dem 2,5-Fachen und maximal mit 25 Prozent des Kaufpreises beziehungsweise des Restbuchwerts abgeschrieben werden.
Der Bundesrat lehnte das Auslaufen der degressiven Abschreibungsmöglichkeit ab und empfiehlt, dass die neue Bundesregierung eine Verlängerung schnellstmöglich auf den Weg bringt.
Erhöhung des Grundfreibetrags
Im Jahr 2022 zahlen Unternehmer nur Einkommensteuer, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von 9.984 Euro/19.968 Euro (Ledige/Zusammenveranlagung) überschreitet. Im Jahr 2021 betrug der Grundfreibetrag noch 9.744 Euro/18.488 Euro.
Höhere Freigrenze für Sachbezüge
Ab 1.1.2022 wird die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von derzeit 44 € auf 50 € angehoben.
Anhebung des Mindestlohns
Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld
Die Voraussetzungen zur Zahlung von Kurzarbeitergeld wurden bis zum 31.03.2022 verlängert und sehen folgende Punkte vor:
Neues steuerliches Optionsmodell für Personengesellschaften
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftssteuerrechts (KöMoG), dass der Bundestag im Sommer 2020 beschloss, werden die steuerlichen Rahmenbedingungen für Familienunternehmen und mittelständische Personengesellschaften verbessert.
Für Unternehmen, die bereits im Jahr 2021 einen Antrag stellten, eröffnet das neue Optionsmodell nach § 1a Körperschaftsteuergesetz eine attraktive Gestaltungsmöglichkeit bei einem Veranlagungszeitraum ab 2022. Nach der Neuregelung können Personengesellschaften wie eine GmbH oder eine AG mit Körperschaftsteuer besteuert werden.
Corona-Bonus bleibt steuerfrei
Arbeitgeber können noch bis zum 31.03.2021 den Beschäftigten in Voll- oder Teilzeitbeschäftigung einen steuerfreien Corona-Bonus bis zu 1.500 € auszahlen. Die Zahlung kann monatlich oder einmalig erfolgen, darf die 1.500 € allerdings nicht überschreiten.
Hat ein Unternehmen im Jahr 2020 bereits einen steuerfreien Corona-Bonus von 1000 € ausgezahlt, so kann ein weiterer Bonus von bis zu 500 € noch bis zum 31.03.2022 steuerfrei gewährt werden.
Befindet sich ein Arbeitnehmer in verschiedenen Anstellungen, bei unterschiedlichen Arbeitgebern (2 oder mehr Dienstverhältnisse), so gilt der Bonus von 1.500 € pro Arbeitgeber.
Altersvorsorge
Mit dem Altersentlastungsbetrag profitieren Steuerpflichtige, die älter als 64 Jahre sind, von einem Steuerfreibetrag, der sich am Bruttoeinkommen und anderen Einkünften bemisst. Das Finanzamt mindert die Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit im Jahr 2022 um 14,5 Prozent, maximal jedoch um 684 Euro.
Investieren Mitarbeiter einen Teil des Gehaltes in eine Altersvorsorge, müssen Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen. Seit 2019 betrug der Zuschuss bei Neuabschlüssen 15 Prozesse an der Gehaltsumwandlung. Ab 2022 tritt die nächste Stufe des Gesetzes in Kraft und Arbeitgeber müssen auch für ältere Verträge vor 2018 einen Zuschuss zahlen.
Der steuerfreie Höchstbetrag für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung liegt im Jahr 2022 bei einem Höchstbetrag von 6.768 €.
Bewirtungskosten
Mit dem BMF-Schreiben vom 30.06.2021 aktualisierte die Finanzbehörde die Erfordernisse zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb.
Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Bewirtungsrechnungen ist der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) geforderten Angaben zulässig.
Enthält eine Bewirtungsrechnung noch keinen Hinweis auf die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), darf es für das Finanzamt kein Grund darstellen, den 70-prozentigen Betriebsausgabenabzug nicht anzuerkennen. Bis zum 31.12.2022 werden solche Bewirtungsrechnungen nicht beanstandet.