01. Januar 2020
Am 1.1.2020 treten die ersten Änderungen der EU-Mehrwertsteuerreform „Quick Fixes“ in Kraft. Die Quick Fixes eröffnen umfangreiche Anpassungen an der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die schrittweise bis zum Jahr 2022 erfolgen.
Neben Regelungen betreffend des Konsignationslager (§ 6b UstG) und der Definition des Reihengeschäfts (§ 3 Abs. 6a UstG) wurden die Voraussetzungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen verschärft (§ 6a Abs. 1 Satz 1 UstG).
Innergemeinschaftliche Lieferungen
Eine gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IDNr.) und die Zusammenfassende Meldung (ZM) werden ab 1. Januar 2020 materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen.
Bisher war die gültige USt-IDNr. lediglich eine formelle Voraussetzung. Somit gewinnen regelmäßige qualifizierte Abfragen der Gültigkeit der USt-IDNr. an Bedeutung.
Aktuell kann eine qualifizierte Abfrage der USt-IDNr. als so genannte Einzelabfrage, also der Prüfung auf Korrektheit der Daten eines Geschäftspartners, aus verschiedenen Programmstellen heraus, gegen einen Internetdienst des Bundeszentralamtes für Steuern durchgeführt werden. Bei der qualifizierten Form der Bestätigung wird neben der USt-IDNr. auch Firmenname (einschließlich der Rechtsform), Firmenort, Postleitzahl und Straße überprüft. Eine einfache Bestätigung muss zwingend vor einer qualifizierten Bestätigung durchgeführt werden, was automatisiert durch die Sage 100 erfolgt.
Die qualifizierte Bestätigung durch Einzelabfrage (optional mit Bestätigungsschreiben) kann aus verschiedenen Sage 100 Programmstellen heraus angefordert werden:
Im Adressstamm (in Rechnungswesen und Warenwirtschaft) im Register „Umsatzsteuer“ der Kontokorrentdetails eines solchen Debitors über die Details-Schaltfläche hinter der USt-IDNr.
In der Auskunft zur USt-IDNr.-Prüfung über den Kontextmenüeintrag „Dialogprüfung“ (in Rechnungswesen).
In der Buchungserfassung über den Detailbereich „Buchungs- und Steuerinformationen“ über die „i“-Schaltfläche hinter der USt-IDNr. (in Rechnungswesen).
In der Belegerfassung über den Detailbereich „Preis und Steuerbasis“ über die „i“-Schaltfläche hinter der USt-IDNr (in Warenwirtschaft).
Welche rechtliche Wirkung das qualifizierte Bestätigungsschreiben gegenüber der übermittelten elektronischen Antwort und Anzeige in der Sage 100 hat, müssen Sie bitte mit Ihrem zuständigen Finanzamt klären, da das Bundeszentralamt für Steuern hierüber keine Aussagen trifft.
Neben der Einzelabfrage existiert in der Sage 100 noch die Möglichkeit der Mehrfachprüfung, die aus der Auskunft „USt-IDNr.-Prüfung“ vorgenommen werden kann. Die Mehrfachprüfung lässt allerdings derzeit nur die einfache Abfrage, also die Überprüfung auf Korrektheit einer USt-IDNr., zu. Wir prüfen derzeit, ob wir zukünftig auch die Mehrfachprüfung als qualifizierte Abfrage aus dieser Auskunft anbieten.