01. Januar 2021
Erleichterungen für den Handel innerhalb der EU, und weitere Änderungen
Ab 1. Januar 2021 sollten die neuen wesentlichen Änderungen der Umsatzsteuer in Kraft treten – im Zuge der Corona-Pandemie wird es aber zunächst eine Verschiebung geben. Aktuell gilt als vorläufiger Stichtag der 1. Juli 2021; eine weitere Verzögerung um drei Monate ist aber möglich und vom Europäischen Rat auch bereits rechtlich abgesichert.
Diese neue Zeitschiene betrifft auch die Einführung der neuen Fernverkaufsregel. Sie ersetzt die bisherige Lieferschwellenregelung. Zudem vereinheitlicht das Mehrwertsteuer-Digitalpaket die Umsatzgrenze für grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU auf 10.000 Euro vereinheitlicht. Um den innergemeinschaftlichen Handel zu erleichtern, wird das OSS-Verfahren eingeführt. Es erweitert das Leistungsspektrum des aktuell noch gültigen MOSS-Verfahrens.
Für Lieferungen gilt in der Regel das Ursprungsland als Ausführungsort. Wer also als deutscher Händler Waren an einen Nichtunternehmer (in der Regel eine private Person) in einen anderen EU-Mitgliedsstaat versendet, muss die in Deutschland gültige Umsatzsteuer abführen – allerdings nur bis zu einer gewissen Lieferschwelle. Wurde diese überschritten, war die Umsatzsteuer in dem EU-Mitgliedsstaat in Höhe des dort gültigen Umsatzsteuersatzes abzuführen, in das die Ware versandt wurde. Diese Regelung wird künftig mit der Fernverkaufs- bzw. Fernabsatzregelung ersetzt, damit gilt die einheitliche Schwellenwertregelung in Höhe von 10.000 Euro pro Jahr.
Darüber hinaus soll der Verwaltungsaufwand bei der umsatzsteuerlichen Registrierung innerhalb der EU vereinfacht werden. Bisher gibt es dafür mit dem Mini-One-Stop-Shop, kurz MOSS, schon eine einheitliche Anlaufstelle für Umsatzsteuerregistrierungen – allerdings nur für „auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen“, nicht aber für den innergemeinschaftlichen Warenversand. Künftig sollen alle Onlinelieferungen von den Mehrwerten des Portals profitieren. Infolgedessen wird aus dem Mini-One-Stop-Shop ein viel weitreichenderer One-Stop-Shop, kurz OSS. Damit erhalten nun alle Onlinehändler eine zentrale Anlaufstelle für die Umsatzsteuerregistrierung. Einzelanmeldungen in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten entfallen damit. Nutzen Sie die Möglichkeit sich bereits vorab für das neue OSS-Verfahren zu registrieren, denn formal tritt das neue OSS Verfahren schon zum 01.04.2021 in Kraft.
Für den Warenhandel außerhalb der EU tritt ebenfalls eine Neuerung in Kraft: Ab 1. Juli ist die Einfuhrumsatzsteuer ab dem ersten Cent fällig. Die bisherige Freigrenze von 22 Euro wird ersatzlos gestrichen – das wäre aber nur die halbe Wahrheit. Sofern die Einfuhr dem OSS unterworfen wird und einen Betrag von 150 Euro nicht übersteigt, bleibt sie steuerfrei. Wichtig dabei ist, dass der Zollbehörde mit der Einfuhranmeldung eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) vorzulegen ist, um nachzuweisen, dass die Umsatzsteuer im Rahmen des OSS angemeldet ist. Nur so kann die Zollbehörde die Einfuhr zuordnen.
Für die Einfuhrumsatzsteuer, für die bereits ein Zahlungsaufschub bewilligt wurde, gilt nun eine verlängerte Fälligkeitsfrist. Die Fälligkeit ist auf den 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonat verschoben. Was heißt das konkret? Der Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember liegt auf dem 16. Januar 2021 und wird nun auf den 26. Februar 2021 verschoben. Alle folgenden Aufschubzeiträume verschieben sich entsprechend. Der Termin zur Anwendbarkeit der Regelung wird über ein Schreiben des Bundesfinanzministerium bekannt gegeben.
Gute Nachrichten gibt es für Neugründer: Sie haben ab sofort mehr Zeit für ihr Kerngeschäft. Mussten sie bisher in den ersten beiden Jahren monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, reicht nun in den meisten Fällen eine vierteljährliche Erfassung – nämlich dann, wenn die abzuführende Umsatzsteuer voraussichtlich unter der Grenze von 7.500 Euro pro Monat liegt.
Das Reverse Charge Verfahren, welches die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft im Sinne des § 13b UStG bezeichnet, wird mit dem JStG 2020 auch auf Telekommunikationsdienstleistungen ausgeweitet. Das betrifft in der Regel Wiederverkäufer oder wie der Gesetzgeber es bezeichnet „Erwerber einer Telekommunikationsdienstleistung deren Haupttätigkeit des Leistungsempfängers in Bezug auf den Erwerb dieser Telekommunikation und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist“. Es ist dabei bereits abzusehen, dass die Rechtsprechung darauf noch in einem klärenden BMF-Schreiben eingehen muss. Unklar ist zum einen wie bei der Erbringung der Leistung der Beweis für eine Wiederverkäufereigenschaft zu führen ist, oder auch wie Telekommunikationsdienstleistungen abzugrenzen sind.