01. März 2022
Mit dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020 und 18.12.2020 gewährte die Finanzverwaltung Billigkeitsregelungen umsatzsteuerlicher und ertragsteuerrechtlicher Art im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Das betraf insbesondere:
Diese gewährten Billigkeitsregelungen sind nun mit dem BMF-Schreiben III C 2 – S-7030 / 20 / 10004 :004 vom 14.12.2021 bis zum 31.12.2022 verlängert worden. Wichtig zu wissen ist, dass wenn sich ein Unternehmer auf die Umsatzsteuerbefreiung aufgrund der Billigkeitsregelung beruft, ein Vorsteuerabzug für die damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen ausgeschlossen ist. Doch es gibt eine Ausnahme, die im BMF-Schreiben vom Dezember 2020 veröffentlicht wurde. Die Vorsteuer darf dann in Abzug gebracht werden für Eingangsleistungen, wenn der Unternehmer bereits beim Leistungsbezug wusste, dass diese für eine unentgeltliche Leistungserbringung genutzt werden soll. Die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes lassen das nicht zu. Aus Billigkeitsgründen entfällt die Besteuerung dieser unentgeltlichen Wertabgabe.
Stellt ein Unternehmen Personal und Material unentgeltlich zur Verfügung, so besteht die Möglichkeit, dass sie als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterliegt. Wird jedoch medizinisches Personal und Material unentgeltlich für Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser oder Arztpraxen zur Verfügung gestellt, so sieht der Gesetzgeber von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe befristet bis zum 31.12.2022 ab. Diese Billigkeitsregelung ist immer dann anzuwenden, wenn es sich um eine Maßnahme zur Bewältigung der Corona-Pandemie handelt, die unverzichtbar ist.
Werden von einem gemeinnützigen Unternehmen Sachmittel, Räume und/oder Arbeitnehmer an andere gemeinnützige Einrichtungen überlassen, so ist die Billigkeitsregelung ebenfalls anzuwenden. In jedem Fall muss es sich bei der überlassenen Leistung um eine Leistung handeln, welche die Bereiche der Sozialfürsorge, der Versorgung und Betreuung Betroffener oder der sozialen Sicherheit in der Corona-Krise betreffen. Wichtig zu wissen ist, dass alle Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung immer erfüllt sein müssen.
Unternehmen der öffentlichen Hand, die eine Nutzungsänderung vornehmen, welche in Bezug zur Bewältigung der Corona-Krise steht, können auf die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe und die Vorsteuerkorrektur verzichten. Voraussetzung ist aber immer, dass der Sachverhalt im Zusammenhang mit einer Nutzung zur Bewältigung der Corona-Krise zu sehen ist.