01. Juni 2019
Laut dem aktuellen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EUGH) vom 14.05.2019 (AZ: C-55/18) müssen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Arbeitgeber verpflichten, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Geklagt hatte zuvor die spanische Gewerkschaft Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) gegen die Deutsche Bank SAE.
Zur Erfassung von Arbeitszeiten verpflichten laut EUGH die EU-Arbeitszeitrichtlinie und die Grundrechtecharta der Europäischen Union. Die Gerichtsentscheidung wird auch Auswirkungen auf die Arbeitswelt in Deutschland haben, denn eine generelle Erfassung von Arbeitszeiten ist noch nicht flächendeckend verpflichtend.
In der Begründung des Urteils weisen die Richter darauf hin, dass nur eine generelle systemische Erfassung der Arbeitsstunden sicherstellen kann, dass „die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung“ sowie auch „die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden“ können. Weiter lautet es in dem Urteil: „Die objektive und verlässliche Bestimmung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit ist nämlich für die Feststellung, ob die wöchentliche Höchstarbeitszeit einschließlich der Überstunden sowie die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten eingehalten worden sind, unerlässlich.“
Was bedeutet dies nun für die Arbeitgeber in Deutschland: In Zukunft müssen Arbeitszeiten im Unternehmen systemisch erfasst werden. Wie genau die Erfassung erfolgen muss, legt das Gericht nicht fest. Jedoch empfiehlt es sich, darüber nachzudenken, ob man die Zeiterfassung manuell oder softwaregestützt durchführen möchte. Zweiteres hat natürlich den Vorteil, dass erfasste Zeiten schneller, transparenter und besser auswertbar sind, von den gesparten manuellen Aufwänden einer Papier- oder Tabellenerfassung mal ganz abgesehen. Sprechen Sie hierzu doch einmal Ihren Sage Business Partner an. Sage bietet hier entsprechende Lösungen an.
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum besagten Urteil: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-05/cp190061de.pdf