01. Januar 2019
Das Jahreswechselupdate zur Sage 100/ Sage Office Line wurde Mitte Dezember zur Verfügung gestellt. Änderungen gibt es für Leistungen, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen.
Vom BMF (Bundesfinanzministerium) wurden zur Umsatzsteuervoranmeldung und dem Vorausanmeldungsverfahren Änderungen vorgenommen:
Das BMF weist darauf hin, dass bisher in den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UstG die darunterfallenden Umsätze im Vordruck USt 1 A bislang vom leistenden Unternehmer je nach Tatbestand in den Zellen 39 oder 40 und vom Leistungsempfänger in den Zeilen 48 bis 52 gesondert anzugeben waren. Die bisherige Unterteilung ist künftig teilweise nicht mehr erforderlich.
Ab 1.1.2019 sind daher steuerpflichtige Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UstG schuldet, vom leistenden Unternehmer im Vordruck USt 1 A insgesamt in der Zeile 39 anzugeben.
Der Leistungsempfänger, der Steuer nach § 13b Abs. 5 UstG schuldet hat im Vordruck USt 1 A steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 UstG) in der Zeile 48, Umsätze, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen (§ 13b Abs, 2 Nr. 3 UstG) in der Zeile 49 und andere Leistungen (§13b Abs. Nr. 1,2,4 bis 11 UstG) in der Zeile 50 einzutragen.