01. Januar 2024
Das Jahressteuergesetz oder wie es in diesem Jahr heißt „Wachstumschancengesetz“ wurde zwar vom Bundestag am 17.11.2023 beschlossen, jedoch steht die Zustimmung des Bundesrats noch immer aus. Dieser hat wiederum das Gesetz am 24.11.2023 an den Vermittlungsausschuss überwiesen. Im Vergleich zum Gesetzentwurf bietet das vom Bundestag beschlossene Wachstumschancengesetz wesentliche Änderungen.
Das „Gesetz“ ist in Wirklichkeit eine Vielzahl von Gesetzesänderungen, die Sie vor allem als Unternehmer betrifft, insbesondere wenn es um die Buchhaltung geht. Im Rahmen der Modernisierung forciert das Wachstumschancengesetz aber auch den Fortgang der verpflichtenden elektronischen Rechnung.
Geplant war, dass das Wachstumschancengesetz Anfang 2024 in Kraft treten wird. Jedoch ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Durch die Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat wird sich das Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes weiter verzögern. Für viele Änderungen, die Anfang 204 in Kraft treten sollten, steht noch nicht fest, wie die Vorgehensweise erfolgen soll. Wir werden Sie über dieses Medium jedoch schnellstmöglich informieren, sobald uns neue Erkenntnisse vorliegen. Nach aktuellem Standstand stehen die Chancen schlecht, dass das Gesetz in seiner ursprünglichen Form Anfang Januar erlassen wird.
Die Vielzahl kleiner Änderungen greift größtenteils in die für Sie relevanten Bereiche der Einkommens- und Umsatzsteuer.
Die degressive AfA ist immer wieder ein beliebtes Mittel, um in der Wirtschaft Liquidität zu schaffen. Aus diesem Grund unterliegt sie in der Regel steuerlich stets einer zeitlichen Begrenzung. Bei der degressiven AfA ist die Abschreibung zu Beginn deutlich höher als bei der linearen Abschreibung. Der Zeitpunkt der Anschaffung bemisst sich nach dem obligatorischen Vertrag. Ein höheres Abschreibungsvolumen ergibt im Ergebnis eine geringere Steuerbelastung.
Mit dem Regierungsentwurf wird sowohl für bewegliche Wirtschaftsgüter, als auch für Wohngebäude die degressive AfA befristet eingeführt.
So soll mit dem Wachstumschancengesetz die degressive Afa nach Anpassung für bewegliche Wirtschaftsgüter gelten, die nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt wurden, mit 25 Prozent, höchstens aber dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung.
Bei Wohngebäuden, die Wohnzwecken dienen, kann die Degressive Afa nach Anpassung für Herstellungen, die nach dem 30. September 2023 und vor dem 01. Oktober 2029 begonnen wurden in Anspruch genommen werden, befristet auf 6 Jahre mit 6 Prozent. Bei einer Anschaffung bemisst sich diese zeitliche Vorrausetzung nach dem obligatorischen Vertrag.
Selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter können momentan, wenn Sie 800 Euro nicht übersteigen, sofort abgeschrieben werden. Mit dem Wachstumschancengesetz wird diese Grenze auf 1.000 Euro angehoben.
Alternativ können selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, die aktuell zwischen 250 Euro und 1.000 Euro liegen, in einen Sammelposten gestellt und auf 5 Jahre abgeschrieben werden.
Auch diese Grenzen werden nun zu Ihrem Vorteil angepasst. Geplant ist zum einen die Limitierung auf 5.000 Euro anzuheben, sowie die Abschreibungsdauer auf 3 Jahre zu verkürzen. Das gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Ein Sammelposten bedeutet auch für die Verwaltung weniger Bürokratie. Dieser Effekt des Bürokratieabbaus entspricht damit, neben dem Liquiditätsvorteil, der weiteren Zielsetzung der Regierung.
Der § 7g EStG, der Investitionen durch Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen für kleinere oder mittlere Betriebe fördert (Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr vor der Investition) soll ebenso angepasst werden.
Die dort mögliche Sonderabschreibung liegt aktuell bei 20 Prozent der Investitionskosten und soll nun auf 50 Prozent für nach dem 31. Dezember 2023 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter erhöht werden.
Die Thesaurierungsbesteuerung besagt, dass Gewinne, die nicht aus dem Unternehmen entnommen wurden und also im Unternehmen verbleiben, auch bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften auf Antrag begünstigt besteuert werden können. Das Thesaurierungsvolumen der Thesaurierungsbesteuerung wird erhöht. Dies geschieht dadurch, dass der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer entnommen werden, erhöht wird. Ziel ist es, die steuerliche Belastung nicht entnommener Gewinne von Personenunternehmen, insbesondere auch des standorttreuen Mittelstands, zu vermindern. Damit wird zugleich auch die Bildung von Eigenkapital verbessert.
Weiterhin wird der § 34a (2) EStG, der den nicht entnommenen Gewinn definiert, um einen Satz 2 erweitert, der eine Verwendungsfiktion definiert. Danach gelten Entnahmen vorrangig bis zur Höhe der Einkommensteuer im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 EStG und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags als zur Zahlung dieser Beträge als verwendet. Aktuell wird für die Anwendung dieser Änderung auf den Veranlagungszeitraum 2024 abgestellt.
Geschenke, die Sie an Geschäftspartner verteilen, also an Personen, die nicht Mitarbeiter sind, unterliegen einer Abzugsgrenze von 35 Euro. Diese Abzugsgrenze für Geschenke soll ab 01.01.2024 nun auf 50 Euro erhöht werden.
Die Pflicht zur Buchführung liegt aktuell bei einem Gesamtumsatz von mehr als 600.000 Euro oder einem Gewinn von 60.000 Euro. Diese Grenzen sollen nun auf 800.000 Euro bzw. 80.000 Euro angehoben werden. Parallel dazu sollen auch die Schwellenwerte im Handelsrecht entsprechend erhöht werden. Sie können sich also noch die Kosten sparen, die entstehen, wenn Sie die Bilanz beim Steuerberater erstellen lassen müssen. Durch moderne Buchhaltungs- oder geeignete ERP-Software können solche Kosten grundsätzlich stets minimiert werden.
Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat dem nach den §§18 bis 20 zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (zukünftig: nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz) mitzuteilen: z.B. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, Anzahl der Aufzeichnungssysteme usw.
Die Mitteilung nach Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstellen. Die Verpflichtung ist weiterhin ausgesetzt, bis das Finanzamt die Mitteilung elektronisch entgegennehmen kann.
Bisher ist eine Abrechnung per elektronischer Rechnung (E-Rechnung) mit Zustimmung des Rechnungsempfängers möglich. Ab 01.01.2025 (Diskussionsvorschlag, noch nicht gesetzlich beschlossen), soll der Versand der E-Rechnung verpflichtend werden. Dies dient einer späteren Verpflichtung zur zeitgleichen Erstellung einer elektronischen Rechnungskopie an die Finanzverwaltung (B2B Sektor ab 2028 geplant).
Als E-Rechnung gelten dann Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt werden, welche eine elektronische Verarbeitung ermöglichen und den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen. Die elektronische Verarbeitung von E-Rechnungen im B2B Business soll nach aktuellem Diskussionsentwurf ab 01.01.2027 verpflichtend werden.
Sind Sie Ist-Versteuerer oder bewegen sich sogar an der Grenze zur Soll-Versteuerung? Dann schulden Sie bald nicht mehr die Umsatzsteuer mit Eingang der Zahlung, sondern bereits mit Erstellung der Rechnung. Atmen Sie auf! Die Grenze zur Ist-Versteuerung des im vorangegangenen Kalenderjahr-Gesamtumsatzes soll von 600.000 Euro auf 800.000 Euro ab 1. Januar 2024 angehoben werden.
Sie sind von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreit, wenn Ihr Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro übersteigt. So müssen Sie am Ende des Jahres nur eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben. Dieser Schwellenwert soll mit dem Wachstumschancengesetz auf 2.000 Euro angehoben werden.