01. Februar 2018
Sekt oder Jahresabschluss? Zum Jahreswechsel können sich insbesondere die Buchhaltungsmitarbeiter auch nur eine kleine Feierpause gönnen.
Das neue Jahr kommt mit einer Reihe von Änderungen, die in der Finanzbuchhaltung zu beachten sind.
- Neue Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gelten zum Beginn des neuen Jahres geänderte Werte, bezüglich Sammelposten und Abschreibung. Laut §6 Abs.2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) müssen alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu einem Sammelposten zusammengefasst werden. Folgende Bedingungen muss das Wirtschaftsgut erfüllen:
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto betrug mehr als 250,- Euro, aber nicht mehr als 1.000,- Euro
- beweglich abnutzbar
- selbstständig, d.h. für sich allein, nutzbar
Der Sammelposten muss im Jahr der Bildung und in den folgenden 4 Jahren mit jeweils 1/5 abgeschrieben werden. Diese Regelung ist zwingend anzuwenden, Ausnahmen gibt es keine.
- Fristverlängerung für die Steuererklärung
Ab 2018 gilt eine längere Abgabefrist für die Steuererklärung. Sie muss bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingehen. Übernimmt ein Steuerberater diese Aufgabe, hat die Erklärung bis spätestens zum 28/29. Februar des übernächsten Jahres beim Finanzamt auf dem Tisch zu liegen. Mit der Verlängerung der Abgabefristen wird auch der Verspätungszuschlag im Steuergesetz neu geregelt. Der Sachbearbeiter im Finanzamt entscheidet, ob ein Zuschlag zu zahlen ist. Ausschlaggebend für eine Gebühr ist das Nicht-Einhalten des Abgabetermins. Der Verspätungszuschlag droht auch dann, wenn die Steuer 0,- Euro beträgt oder es sogar zu einer Steuererstattung kommt. Das Steuergesetz gibt die Berechnung des Verspätungszuschlags vor. Bei Jahressteuererklärungen beträgt dieser für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der Steuernachzahlung, mindestens jedoch 25,- Euro je Monat. Durch die detaillierte Vorgabe möchte der Gesetzgeber Rechtsstreitigkeiten vermeiden.
Eine erhebliche Vereinfachung dürfte die Neufassung des Steuergesetzes in Bezug auf die Belegvorlage sein. Künftig müssen mit der Steuererklärung keine Belege mehr eingereicht werden. Das Finanzamt kann die Unterlagen aber bei Bedarf anfordern.
- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kommt ab Mai 2018
Ab dem 25. Mai 2018 gilt europaweit eine neue Datenschutzgrundverordnung. Ziel der DSGVO ist es den Schutz von personenbezogenen Daten innerhalb der Europäischen Union sicherzustellen, andererseits aber auch den Datenverkehr innerhalb des europäischen Binnenmarktes zu gewährleisten. Alle datenverarbeitenden Unternehmen, vom Handwerksbetrieb bis zur Aktiengesellschaft, unterliegen den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und sind damit vom Inkrafttreten der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung betroffen.
- Unangemeldete Prüfung ab Januar 2018
Alle Betriebe, bei denen noch Bargeld über die Theke geht, müssen sich ab 2018 erneut auf Änderungen einstellen. Unternehmen mit Registrierkassen mussten bereits zum 1. Januar 2017 ihre elektronische Kasse aufrüsten. Weitere Änderungen und Neuregelungen gelten ab 2018 und sind im Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen festgehalten. Das sogenannte „Kassengesetz“ ermöglicht ab 1. Januar 2018 eine unangemeldete Kassennachschau, bei der die Finanzämter Betriebe ohne Ankündigung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit unter die Lupe nehmen können. Bis dahin sollten Betriebe ihre steuerliche Kassenführung auf Vordermann gebracht haben.
Tipp:
Die Katerstimmung von der ausgelassenen Silvesterfeier steckt noch im Kopf. Da fällt es schwer, sich auf Änderungen zum Jahreswechsel einzustellen. Die Sage-Buchhaltungssoftware ist ihr zuverlässiger Partner, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.