Sage Office Line & Sage 100 Produkt BlogUnternehmenssteuern im Überblick

Unternehmenssteuern sind ein komplexes Feld. Egal ob Freiberufler, Kleingewerbe, Personen- oder Kapitalgesellschaft: Jedes Unternehmen zahlt praktisch Steuern. Die rechtlichen Grundlagen für die Unternehmensbesteuerung ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch und der Abgabenordnung. 

Basis ist der erwirtschaftete Gewinn eines Unternehmens. Eine Regel, die im Prinzip für alle selbständigen und gewerblichen Tätigkeiten gilt. Aber tatsächlich greift der Fiskus nicht nur auf Erträge zu, sondern erhebt auch Forderungen auf Verbräuche und sogar auf die Substanz. Allerdings gibt es bei der Art der anfallenden Steuern einige Unterschiede – und zwar abhängig von der gewählten Rechtsform der Firma. So wird beispielsweise ein Einzelunternehmer anders besteuert als eine Aktiengesellschaft.

Pauschal kann man sagen: Gewinn und Umsatz müssen versteuert werden. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften unterliegt der Gewinn der Einkommensteuer, bei Kapitalgesellschaften der Körperschaftssteuer. Beide zahlen auch den Solidaritätszuschlag, der teilweise verrechnet wird. Auf die Umsätze von Unternehmen wird Umsatzsteuer erhoben. Darüber hinaus sind alle Gewerbebetriebe gewerbesteuerpflichtig. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Unternehmenssteuern. In unserem e-Book „Steuern im Unternehmen – Das müssen Sie beachten“ finden Sie dazu  detailliertere Informationen, wie Steuersätze und Abgabefristen 2018.

Die wichtigsten Ertragsteuern

1. Einkommenssteuer
Einzelunternehmer zahlen Einkommensteuer auf ihre Einkünfte im Kalenderjahr. Davon betroffen sind auch Gesellschafter von Personengesellschaften wie GbR, OHG oder KG, die mit ihrem Anteil am Unternehmensgewinn der Einkommensteuer unterliegen.

Berechnungsgrundlage sind der Gewinn der Firma und das übrige Einkommen des Unternehmers, wobei persönliche Freibeträge, Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dazu gehört auch der Grundfreibetrag. Liegt das zu versteuernde Einkommen darunter, muss keine Einkommensteuer bezahlt werden. Bei steigenden Einkünften wachsen hingegen die Steuersätze bis zum aktuellen Spitzenwert von 42 Prozent.

2. Körperschaftssteuer und Kapitalertragssteuer
Alle Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland werden zur Körperschaftssteuer herangezogen. Dazu zählen insbesondere GmbH und AG. Der Steuersatz auf Unternehmensgewinne liegt aktuell bei 15 Prozent. Ausgeschüttete Aktien-Dividenden sowie Gewinnanteile aus GmbH-Beteiligungen unterliegen einer Kapitalertragsteuer von 25 Prozent + Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer.

3. Solidaritätszuschlag
Eingeführt wurde der „Soli“ zunächst für die Dauer eines Jahres am 1. Juli 1991. Mittlerweile läuft der sogenannten Solidarpakt II noch bis 2019 – und kein Ende abzusehen, da viele Politiker diese Ergänzungsabgabe weiter verlängern wollen. Der Solidaritätszuschlag wird zusätzlich auf Einkommen-, Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer erhoben und beträgt 5,5 Prozent. Die erzielten Einnahmen stehen allein dem Bund zu.

 4. Gewerbesteuer
Ob Industrie, Handel oder Handwerk: Die gewinnabhängige Gewerbesteuer fällt für alle in Deutschland betriebenen Gewerbe an. Ausnahme: Freie Berufe und landwirtschaftliche Betriebe. Und: Einzelunternehmer sowie Personengesellschaften, deren Jahresumsatz unter 24.500 Euro liegt, brauchen keine Gewerbesteuer zu zahlen. Wichtig: Für Kapitalgesellschaften wie etwa eine GmbH hat dieser Freibetrag keine Bedeutung, da hier andere Berechnungsmodalitäten anzuwenden sind.

Die wichtigsten Verbrauchsteuern

 1. Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer
Diese Steuer wird auf Umsätze erhoben, die ein Unternehmer im Inland erzielt. Dabei handelt es sich vor allem um Umsätze aus Warenlieferungen und sonstigen Leistungen. Die Umsatzsteuer, die Ihnen Kunden oder Lieferanten in Rechnung stellen, können Sie mit der von Ihnen selbst gezahlten Vorsteuer verrechnen. Die Differenz zwischen eingenommener und eigener Umsatzsteuer muss per Umsatzsteuervoranmeldung regelmäßig und unaufgefordert ans Finanzamt berichtet werden. Haben Sie mehr Vorsteuern gezahlt als Mehrwertsteuer von anderen eingenommen, erstattet die Finanzbehörde den Überhangbetrag.

2. Grunderwerbsteuer
Beim Kauf eines inländischen Grundstücks oder Grundstücksanteils wird Grunderwerbsteuer fällig. Da diese Steuer Ländersache ist, unterscheiden sich die Sätze erheblich. Aktuell zahlen Sie beispielsweise in Bayern 3,5, dagegen in NRW 6,5 Prozent auf den Kaufpreis. Stammt das Grundstück aus einer Erbschaft oder einer Schenkung, entfällt die Grunderwerbsteuer aus Gründen der Doppelbelastung. Denn Sie werden noch von der Erbschafts- oder Schenkungsteuer zur Zahlung gefordert.

Die wichtigsten Substanzsteuern

1. Grundsteuer
Diese Substanzsteuer wird auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung erhoben. Im Prinzip geht das so: Das Finanzamt stellt zunächst den Einheitswert des betreffenden Objekts fest. Danach wird der Grundsteuer-Messbetrag ermittelt. Dieser wird mit einem Hebesatz multipliziert, den die jeweilige Gemeinde individuell festsetzt.

2. Erbschaft- und Schenkungssteuer
Im deutschen Steuerrecht werden beide Steuern gleichlautend geregelt. Während die Erbschaftsteuer bei einem Erwerb von Todes wegen anfällt, greift die Schenkungsteuer bei unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden – wie es im Amtsdeutsch so treffend heißt.

Da die kürzlich beschlossene Reform der Erbschaftsteuer vom Bundesverfassungsgericht verworfen wurde, berät jetzt der Vermittlungsausschuss im Bundesrat – allerdings mit ungewissem Ausgang. Einige Prognosen gibt es aber schon. Nach wie vor werden Firmenerben wohl wie bisher von der Steuer weitgehend befreit, wenn sie das Unternehmen fortführen und Arbeitsplätze erhalten. Aber die Verschonung sinkt voraussichtlich mit zunehmender Größe des hinterlassenen Firmenvermögens. Auch Familienunternehmen mit Kapitalbindung, bei denen der Erbe nicht frei über Gewinne oder Verkäufe entscheiden darf, sollten sich auf Neuerungen einstellen. Das gleiche gilt für Kleinunternehmen mit bis zu 20 Mitarbeitern, die bislang keinen Nachweis zum Arbeitsplatzerhalt beibringen mussten. Um bei diesem wichtigen Thema à jour zu bleiben, sollten Sie unbedingt die entsprechenden Meldungen in den Medien verfolgen.

Sonstige betriebliche Steuern

Dazu gehören die Lohn- und Kirchensteuern sowie der Soli für Ihre Mitarbeiter, die Sie als Arbeitgeber abführen müssen. Es können aber noch weitere Steuern für betriebliche Aufwendungen anfallen. Zum Beispiel Mineralöl,- Kfz- und Versicherungssteuern. Was genau in Ihrem Fall hinzukommt, checken Sie am besten gemeinsam mit Ihrer Buchhaltung und dem externen Berater.

Steuererklärungen

Nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres müssen die Erklärungen zur Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer bis zum 31. Juli des Folgejahres beim jeweils zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Haben Sie einen Steuerberater, ist die Abgabefrist bis zum 31. Dezember verlängert.

Schließen

Die neuesten Beiträge