Sage New ClassicAbschreibung digitaler Wirtschaftsgüter – Nutzungsdauer ein Jahr

Ab 2021 wird die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt.

Das hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben am 26.02.2021 bekannt gegeben.

Das BMF benennt in dem Schreiben zunächst, was unter dem Begriff der Computerhardware bzw. Software zu verstehen ist.

Der Begriff „Computerhardware“ umfasst demnach Computer, Desktop-Computer, NotebookComputer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Zur Anwendung der einjährigen Nutzungsdauer ist allerdings die im Schreiben genannte Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern zu berücksichtigen.

Der Begriff „Software“ erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Bei der ab 2021 zulässigen Abschreibungsdauer von einem Jahr handelt es sich faktisch um eine Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung, obwohl es sich bei den betroffenen Wirtschaftsgütern nicht immer um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt. Bitte beachten Sie, dass die Bundessteuerberaterkammer beim BMF Bedenken zum Thema der einjährigen Nutzungsdauer und der daraus abgeleiteten Sofortabschreibung angemeldet hat. Somit besteht noch Rechtsunsicherheit.

Hinweis: Eine zeitanteilige Abschreibung sieht der Gesetzgeber nur für solche Wirtschaftsgüter vor, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt, was für die Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung spricht. Die Formulierung des BMF, dass eine einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden kann, lässt nicht genau erkennen, ob es sich um ein Wahlrecht handeln soll, bei dem Sie zwischen einer Nutzungsdauer von 1 und 3 Jahren wählen können, oder ob nunmehr generell eine Nutzungsdauer von 1 Jahr anzusetzen ist. Im Zweifel klären Sie diese Aspekte bitte mit Ihrem steuerlichen Berater.

Die Neureglung kann für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Allerdings kann die verkürzte Nutzungsdauer auch für Wirtschaftsgüter angewendet werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere Nutzungsdauer angewendet wurde. Beispiele hierzu stellt Ihnen gern Ihr Sage Business Partner zur Verfügung.

Wichtig: Handelsrechtlich muss sich die Nutzungsdauer an den betrieblichen Realitäten ausrichten. Somit ist eine Sofortabschreibung derartiger Vermögensgegenstände handelsrechtlich nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich um GWG im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 EstG. Ggf. müssen Sie den Einsatz einer Neben-Anbu prüfen, sofern Sie sowohl nach steuerrechtlichen als auch nach handelsrechtlichen Vorgaben abschreiben möchten.

Schließen

Die neuesten Beiträge