Sage New ClassicDigitalpakt: Änderungen im grenzüberschreitenden E-Commerce und bisherigen „MOSS“-Verfahren

Unternehmen, die im grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Versandhandel („Fernverkauf”) tätig sind, d.h. Waren an private EU-Abnehmer (Nichtunternehmer) mit Sitz im EU-Ausland liefern und dorthin transportieren (sog. B2C-Geschäft), können ab dem 01.07.2021 eine Vereinfachung beim Meldeverfahren in Anspruch nehmen.

Falls Sie bisher bereits als Onlinehändler solche Geschäfte an private Abnehmer in der EU erbringen, ergeben sich wichtige Änderungen: Es wird keine Lieferschwelle in der bisher bekannten Höhe mehr geben und es tritt eine One-Stop-Shop-Regelung (OSS) in Kraft. Die OSS Reglung bedeutet, dass ein Unternehmen sich bei einer zentralen Stelle im Heimatland steuerlich registrieren lassen kann und wickelt darüber dann die gesamte Mehrwertsteuer für den Binnenhandel in der EU ab.

Durch EU-Beschlüsse wurde eine grundlegende Reform des EU-Mehrwertsteuerrechts vereinbart und mit dem Jahressteuergesetz 2020 in nationales Gesetz übernommen („2 Stufe des Digitalpaketes“).

Dadurch ergeben sich zwei bedeutende Änderungen für Sie:

  • Nach dem bisherigen Verfahren mussten sie als Händler nach Überschreiten von Lieferschwellen sich im jeweiligen EU-Staat registrieren, Umsatzsteuererklärungen abgeben und im Bestimmungsland Umsatzsteuer abführen. Ab Juli 2021 wird es keine länderspezifischen Lieferschwellen in der bekannten Höhe mehr geben. Für alle Mitgliedstaaten wird eine einheitliche Bagatellgrenze von 10.000 EUR geschaffen. Diese Grenze wird nicht pro Land gelten, sondern für die Summe aller unter diese Regelungen fallenden Umsätze. Bei Überschreiten der Umsatzschwelle von 10.000,00 Euro im gesamten EU-Ausland muss auf der Rechnung der Steuersatz des EU-Lands (Empfängerlands) ausgewiesen sein.
  • Sobald die Umsatzschwelle überschritten wird, besteht grundsätzlich eine umsatzsteuerlicheRegistrierungspflicht im EU-Ausland, wenn das Wahlrecht des besonderen Besteuerungsverfahrens nicht in Anspruch genommen wird. Onlinehändler können künftig die Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Transaktionen über einen sogenannten One-Stop-Shop in ihrem Heimatland abwickeln. Während sich bei der bisherigen Versandhandelsregelung der leistende Unternehmer in dem jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat auch unmittelbar registrieren und besteuern lassen musste, kann der Unternehmer die Besteuerungsver­pflichtungen, die sich aus innergemeinschaftlichen Fernverkäufen ergeben, über ein nationales elektronisches Portal abwickeln – ohne eine Registrierung im jeweiligen Bestimmungsland. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern mit der Umsetzung des Meldeportals beauftragt worden.

Wie bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen gelten auch hier die herkömmlichen Ortsregelungen und nicht eine Verlagerung des Lieferorts an den Ort des Endes des Transports an den Erwerber, wenn

  • ein neues Fahrzeug geliefert wird,
  • eine sog. Montagelieferung erfolgt oder
  • eine differenzbesteuerte Lieferung ausgeführt wird oder
  • verbrauchsteuerpflichtige Waren an den Abnehmerkreis nach § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG geliefert werden.

Tipp: Da die One-Stop-Shop-Regelung formal bereits zum 1.4.2021 in Kraft tritt, können Sie als Unternehmer sich voraussichtlich bereits zu diesem Zeitpunkt beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren. Da die Meldung über eine zentrales Meldeportal im Inland einen geringeren administrativen Aufwand als die Steueranmeldung in den EU-Länder bedeutet, empfehlen wir dieses Verfahren in Anspruch zu nehmen. Wenn Sie vom Wahlrecht des besonderen Besteuerungsverfahrens (OSS) Gebrauch machen, sind sämtliche dem § 18j UStG unterfallenden Umsätze (Fernverkäufe, sonstige Leistungen an Endkunden ggf. über Schnittstellen) auch über dieses Verfahren beim BZSt zu melden.

Mini-One-Stop-Shop (MOSS)

Das bisherige besondere Besteuerungsverfahren, das sogenannte Mini-One-Stop-Shop (MOSS) für im

Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer erbringen, wird abgelöst. Das MOSS-Verfahren findet nur noch für Leistungen vor dem 01.07.2021 Anwendung.

Anpassungen in der Sage 100

Die Sage 100 wird entsprechend angepasst, um Sie bei der Ermittlung der Meldedaten zu unterstützen. Bisher wurde von Seiten des Bundeszentralamtes noch keine Detailinformationen veröffentlicht, wie das Meldeverfahren konkret aussehen wird. Momentan ist noch unklar, ob eine direkte Übermittlung der Meldedaten aus der Finanzbuchhaltung möglich ist, bzw. ein Dateiupload oder ein alternatives Meldeverfahren vorgesehen sein wird. Sobald diese Informationen vorliegen, werden wir Sie über die konkrete Umsetzung in der Software informieren. Es wird in Kürze ein BMF-Schreiben erwartet, in dem Anwendungsfragen geklärt werden sollen.

Weitere Informationen

https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/vat/modernising-vat-cross-border-ecommerce_de
https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/Presse/20210318_Sonderregelungen_OSS_und_IOSS.pdf?__blob=publicationFile&v=2

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